Allgemeine Geschäftsbedingungen der
GÖTTINGER IMMOBILIEN-BÖRSE Udo Solte eK |
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| 1. |
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Behandlung von Angeboten |
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a) |
Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich für den
Empfänger bestimmt und dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der
GÖTTINGER IMMOBILIEN-BÖRSE an Dritte weitergegeben werden.
Zuwiderhandlungen begründen eine Schadensersatzpflicht in Höhe der
vereinbarten Courtage. |
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b) |
Ist dem Empfänger ein nachgewiesenes Objekts bereits
bekannt, hat er dies der GÖTTINGER IMMOBILIEN-BÖRSE unverzüglich,
spätestens innerhalb von 8 Tagen, mitzuteilen. |
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c) |
Der Empfänger erkennt bei Vertragsabschlüssen mit
natürlichen und juristischen Personen, welche mit ihm persönlich oder
wirtschaftlich verbunden sind, die für den Abschlussfall ursächliche
Nachweis- oder Vermittlungsbestätigung der GÖTTINGER IMMOBILIEN-BÖRSE
an. |
| 2. |
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Vertragsabschluss |
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a) |
Mit Abschluss eines Kaufvertrages durch den Nachweis oder
die Vermittlung der GÖTTINGER IMMOBILIEN-BÖRSE ist zu deren Gunsten eine
Courtage verdient und fällig. Die GÖTTINGER IMMOBILIEN-BÖRSE hat
Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluß. |
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b) |
Wird der Vertrag zu anderen als den angebotenen
Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von
der GÖTTINGER IMMOBILIEN-BÖRSE nachgewiesenen Vertragspartners zustande,
so berührt dies den Courtageanspruch der GÖTTINGER IMMOBILIEN-BÖRSE
nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem angebotenen
wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur
unwesentlich vor dem angebotenen abweicht. |
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c) |
Courtagesätze bei der Vermittlung von Kaufimmobilien
(soweit nichts anderes vereinbart oder im Angebot ausgewiesen) |
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| Wohnräume: |
4,64% vom Kaufpreis, zahlbar durch den Käufer |
| Gewerberäume: |
4,64% vom Kaufpreis, zahlbar durch den Käufer |
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Die Provisionen enthalten jeweils die gesetzliche
Mehrwertsteuer. Bei Änderung der Mehrwertsteuer ändern sich die
Courtagesätze entsprechend. Die Maklerprovision ist verdient, fällig und
zahlbar am Tages des Vertragsabschlusses. |
| 3. |
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Auftragsdauer |
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Der Maklerauftrag kann - soweit es sich nicht um einen
Alleinauftrag handelt - jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt
werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Der Auftraggeber ist
zur Benachrichtigung verpflichtet, sobald ein der GÖTTINGER
IMMOBILIEN-BÖRSE erteilter Auftrag gegenstandslos geworden ist |
| 4. |
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Haftungsausschluss |
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Die von der GÖTTINGER IMMOBILIEN-BÖRSE gemachten Angaben
bezüglich der Immobilien beruhen auf den ihr erteilten Informationen
durch Dritte, namentlich durch den Verkäufer. Eine Haftung für die
Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann die GÖTTINGER
IMMOBILIEN-BÖRSE daher nicht übernehmen. Ebenso kann keine Gewähr dafür
übernommen werden, dass das angebotene Objekt nicht anderweitig verkauft
wird. Im übrigen haftet die GÖTTINGER IMMOBILIEN-BÖRSE nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit. Etwaige Schadensersatzansprüche verjähren
innerhalb von 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch
entstanden ist, spätestens in 3 Jahren ab Beendigung des Auftrages.
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| 5. |
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Ersatzansprüche |
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Vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers berechtigt
die GÖTTINGER IMMOBILIEN-BÖRSE zum Einsatz ihres sachlichen und
zeitlichen Aufwandes gegen Einzelnachweis. Die Verfolgung etwaiger
Schadensersatzansprüche ist der GÖTTINGER IMMOBILIEN-BÖRSE unbenommen. |
| 6. |
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Gerichtsstand |
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Gerichtsstand ist Göttingen. |
| 7. |
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Anderweitige Vereinbarungen |
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Schließt ein Auftraggeber mit der GÖTTINGER
IMMOBILIEN-BÖRSE einen "Makleralleinauftrag" oder einen "Allgemeinen
Maklerauftrag" in schriftlicher Form ab, so gelten die dort getroffenen
Vereinbarungen vorrangig zu diesen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen".
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind insoweit nur ergänzend
heranzuziehen. Anderweitige Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit,
wenn sie schriftlich getroffen sind. |
| 8. |
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Salvatorische Klausel |
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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages lückenhaft
oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
dadurch nicht berührt. Unwirksame oder lückenhafte Regelungen sind durch
solche zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem ursprünglichen
Vertragswillen der Parteien in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten
kommen. |